Einsprüche
zur Kommunalwahl 2009 und weiteres Verfahren
Bis zum heutigen Tag liegen
im Fachbereich Wahlen der Bürgerdienste insgesamt fünf Einsprüche zur Kommunalwahl
2009 vor. Wie mit diesen Einsprüchen umzugehen ist, erläutern Wilhelm Steitz,
Rechts- und Umweltdezernent der Stadt Dortmund und Klaus Legeler, Leiter
Fachbereich Wahlen, im heutigen Pressegespräch.
Inhalte der Einsprüche
Ein Einspruch richtet sich
gegen eine verwehrte Stimmabgabe im Wahllokal am Wahlsonntag, ein weiterer
gegen eine angeblich fehlerhafte Bearbeitung eines Briefwahlantrages.
Drei Einsprüche behaupten
in der Begründung eine unzulässige Wahlbeeinflussung, die geeignet sei,
die Wählerwillensbildung parteiübergreifend und chancenbeeinträchtigend
zu beeinflussen.
Weiteres Verfahren
Alle Einsprüche sind im Wahlprüfungsverfahren
gemäß den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes zu behandeln. Das Verfahren
gestaltet sich wie folgt:
Der neu gewählte Rat wird
in seiner konstituierenden Sitzung am 29. Oktober 2009 einen Wahlprüfungsausschuss
einrichten. Es handelt sich hierbei um einen Pflichtausschuss, der immer
gebildet werden muss. In der vergangenen Wahlperiode bestand dieser Ausschuss
aus 19 Mitgliedern.
Der Wahlprüfungsausschuss
wird die eingereichten Einsprüche vorprüfen und dem Rat eine entsprechende
Beschlussempfehlung vorlegen.
Dann wird der neu gewählte
Rat gem. § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) über die Einsprüche und
die Gültigkeit der Wahl beschließen.
Gegen den Beschluss des Rates
kann gem. § 41 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz Klage vor dem Verwaltungsgericht
erhoben werden, d.h. es steht der übliche Verwaltungsrechtsweg offen.
Kontakt: Hans-Joachim
Skupsch, Tel. 0231/ 50 - 2 56 77
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